Souverän gemacht
Cloud-Exit: Ab dem 12. Januar 2027 kostet der Wechsel kein Entgelt mehr. Können Sie wechseln?

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Ausgabe 6 · 14. Oktober 2026 · Thomas Faß. Diese Ausgabe ordnet Rechtsnormen ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
In Kürze
- Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Cloud-Anbieter für einen Wechsel keine Wechselentgelte mehr verlangen (Data Act, Art. 29). Bis dahin sind nur ermäßigte Entgelte erlaubt, gedeckelt auf die Kosten, die dem Anbieter durch den Wechsel unmittelbar entstehen.
- Die Wechselregeln gelten seit dem 12. September 2025: Kündigungsfrist höchstens zwei Monate, Übergang höchstens 30 Kalendertage, danach mindestens 30 Kalendertage zum Abruf Ihrer Daten (Art. 25).
- Dienste, die weitgehend für einen einzelnen Kunden gebaut wurden, sind teilweise ausgenommen. Für sie gilt unter anderem die Entgeltregel nicht (Art. 31).
- 59 Prozent der Unternehmen, die Cloud nutzen, nennen Lock-in-Effekte als größtes Hindernis für einen Wechsel (Bitkom Cloud Report 2026).
- Das Gesetz räumt Entgelte und vertragliche Hürden ab. Technische Abhängigkeiten in Ihrer Architektur bleiben Ihre Aufgabe.
Was sich am 12. Januar 2027 ändert
Wer seinen Cloud-Anbieter vor dem 12. Januar 2027 wechselt, kann dafür noch zur Kasse gebeten werden. Der Data Act erlaubt im Übergangszeitraum, der am 11. Januar 2024 begann, ermäßigte Wechselentgelte. Sie dürfen die Kosten nicht übersteigen, die dem Anbieter durch den konkreten Wechsel unmittelbar entstehen. Ab dem 12. Januar 2027 fallen sie ganz weg (Art. 29 Abs. 1 bis 3).
Das ist in drei Monaten. Für Verträge, die gerade verlängert oder neu verhandelt werden, ist das Datum deshalb keine Fußnote.
Was der Anbieter im Vertrag zusagen muss
Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025 (Art. 50). Sein Kapitel VI regelt den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten, also vor allem zwischen Cloud-Diensten. Artikel 25 legt fest, was im Vertrag stehen muss:
- eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten,
- einen Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem die Daten übertragen werden,
- eine vollständige Liste der Daten und digitalen Vermögenswerte, die exportiert werden können,
- einen Abrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen nach dem Übergang,
- die Zusage, die exportierbaren Daten nach einem erfolgreichen Wechsel vollständig zu löschen,
- angemessene Unterstützung beim Wechsel, Sorgfalt für den laufenden Betrieb und Unterstützung Ihrer Ausstiegsstrategie.
Hält der Anbieter die 30 Tage technisch für nicht machbar, muss er das innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Ihrem Wechselantrag mitteilen, begründen und einen Übergang von höchstens sieben Monaten vorschlagen (Art. 25 Abs. 4).
Zuständig für die Aufsicht ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Sie betreibt ein Portal für Beschwerden zum Data Act.
Wo das Wechselrecht nicht greift
Artikel 31 nimmt zwei Gruppen aus. Die erste sind Dienste, deren Hauptfunktionen weitgehend auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten sind oder deren Komponenten für ihn entwickelt wurden, sofern der Anbieter sie nicht in größerem Umfang über seinen Dienstekatalog anbietet. Für sie gilt unter anderem die Entgeltregel aus Artikel 29 nicht. Die zweite sind Testversionen, die nicht produktionsreif sind und befristet bereitgestellt werden. Für sie gilt das gesamte Kapitel nicht.
Der Anbieter muss Sie vor Vertragsschluss informieren, welche Pflichten entfallen. Wer individuell gebaute Plattformen betreibt, sollte diese Information heraussuchen. Sie entscheidet darüber, ob der 12. Januar für Sie überhaupt etwas ändert.
Grundlagen: vom Wechselrecht zur Wechselfähigkeit in vier Stufen
Der Data Act regelt, was ein Anbieter Ihnen nicht in den Weg legen darf. Ob Sie tatsächlich wechseln können, entscheidet sich auf vier Stufen, die aufeinander aufbauen.
- Vertrag. Stehen die Pflichtinhalte aus Artikel 25 in Ihrem Vertrag? Gibt es die Liste der exportierbaren Daten? Fällt ein Dienst unter die Ausnahme aus Artikel 31?
- Daten. Welche Daten liegen wo, in welchem Format, und lassen sie sich ohne den Dienst des bisherigen Anbieters lesen? Ein Export, den nur das alte System versteht, hilft beim Umzug wenig.
- Architektur. Welche Teile Ihrer Anwendung hängen an proprietären Diensten des Anbieters, etwa an einer verwalteten Datenbank, einem Nachrichtendienst oder einem KI-Dienst mit eigener Schnittstelle? Je mehr davon, desto mehr muss beim Wechsel neu gebaut werden.
- Betrieb. Wurde ein Wechsel je geprobt? Ein Exit, den es nur auf dem Papier gibt, wird im Ernstfall zum Projekt mit offenem Ende.
Die ersten beiden Stufen klären Sie mit dem Vertrag und einer Inventur. Die dritte und vierte kosten Entwicklungszeit, und an ihnen scheitert ein Wechsel am häufigsten. Das deckt sich mit dem Befund von Bitkom: Als größtes Hindernis nennen 59 Prozent Lock-in-Effekte, etwa schwierige Datenexporte oder Migrationen (Bitkom Cloud Report 2026, Basis: 517 Unternehmen, die Cloud nutzen).
Bis zum 12. Januar: vier Größen, die Sie kennen sollten
- Ihre Kündigungsfrist. Steht im Vertrag mehr als zwei Monate, ist das ein Gesprächsthema.
- Ihre Liste exportierbarer Daten. Gibt es sie, und deckt sie alles ab, was Sie für den Betrieb brauchen?
- Ihr Anteil proprietärer Dienste. Wie viele Komponenten Ihrer Anwendung gibt es nur bei diesem einen Anbieter?
- Ihr letzter Exit-Test. Wann wurde zuletzt ein vollständiger Export in eine andere Umgebung eingespielt und geprüft?
Drei Fragen für das nächste Anbietergespräch
- Wo in unserem Vertrag steht die vollständige Liste der Daten und digitalen Vermögenswerte, die wir exportieren können?
- Fällt einer unserer Dienste unter die Ausnahme nach Artikel 31, und wo haben Sie uns darüber informiert?
- Welche Wechselentgelte berechnen Sie uns derzeit, und welche davon entfallen ab dem 12. Januar 2027?
Zusatz für die Praxis
Wenn Sie Verträge vor dem Stichtag verlängern oder neu abschließen, lassen Sie die Wechselklauseln gegen Artikel 25 und 29 prüfen. Die Fristen im Gesetz sind Mindeststandards zu Ihren Gunsten. Was Ihr Vertrag zusätzlich regelt, ist verhandelbar.
Das Wechselrecht gilt in zwei Richtungen: zu einem anderen Anbieter und zurück in die eigene IT-Infrastruktur (Art. 25 Abs. 2).
Zahlen
- 86 % der Unternehmen ab 20 Beschäftigten nutzen Cloud-Dienste.
- 59 % der Cloud-Nutzer nennen Lock-in-Effekte als größtes Wechselhindernis.
- 26 % haben ihren Cloud-Anbieter einmal gewechselt, 8 % mehrfach.
- 64 % berichten, dass ihre Cloud-Betriebskosten im vergangenen Jahr gestiegen sind.
- 2 Monate · 30 Tage · 30 Tage · 7 Monate: höchste Kündigungsfrist, längster Übergang, kürzester Abrufzeitraum, längster Übergang bei technischer Undurchführbarkeit (Art. 25).
Bitkom Cloud Report 2026: telefonische Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland, Kalenderwochen 14 bis 20/2026.
Der Gedanke zum Mitnehmen
Das Recht zu gehen steht ab Januar ohne Preisschild im Gesetz. Ob Sie gehen können, steht in Ihrer Architektur. Sovereign by design heißt für mich genau das: die Wechselfähigkeit von Anfang an mitzubauen, damit ein Exit im Ernstfall planbar bleibt.
Übrigens: Freitags erscheint auf innoshore.de die Themenreihe zur KI-nativen Softwareentwicklung, Teil 3 am 16. Oktober.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Data Act). Amtsblatt der Europäischen Union, L, 22.12.2023. Herangezogen: Art. 23, 25, 29, 31, 50.
- Deutsche Cloud: 4 von 10 Unternehmen würden Abstriche in Kauf nehmen. Bitkom, Presseinformation, 17.06.2026.
- Cloud Report 2026, Präsentation. Bitkom Research, 17.06.2026.
- Data Act. Bundesnetzagentur, abgerufen am 13.10.2026.
Alle Ausgaben von „Souverän gemacht“: www.innoshore.de/souveraenitaet/ · Vorausgabe: Ausgabe 5, „Wohin Ihr Code geht, wenn eine KI ihn schreibt“.