Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der GLJ Tech GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Faß, Kaiser-Wilhelm-Ring 13, 48145 Münster, Tel.: +49 251 29794494, E-Mail: hello@innoshore.de, Internet: www.innoshore.de, Sitz der Gesellschaft: Münster, Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 22785 (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“). „InnoShore“ ist eine Marke der GLJ Tech GmbH.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.
1.4 Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.
1.5 Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB gegenüber dem Auftraggeber in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie (IT-Beratung und IT-Contracting) (nachfolgend „Leistungen“).
2.2 Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber, soweit nicht nach dem Angebot ausnahmsweise ein Werk geschuldet ist (Ziffer 17).
2.3 Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich grundsätzlich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB; ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. Schuldet der Auftragnehmer nach dem jeweiligen Angebot ausnahmsweise ein konkret bestimmtes Arbeitsergebnis (Werkleistung i. S. d. §§ 631 ff. BGB), gelten hierfür ergänzend und vorrangig die Bestimmungen in Ziffer 17.
3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Im Rahmen der Beauftragung erbringt der Auftragnehmer nach Maßgabe des Angebots bzw. der vereinbarten Leistungsbeschreibung sowie in Abstimmung und Koordination mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Leistungen.
3.2 Die konkrete Leistungsverpflichtung sowie Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt des Angebots unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
3.3 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
3.4 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. Einen bestimmten Erfolg schuldet der Auftragnehmer nicht, soweit nicht nach Ziffer 17 ein Werk vereinbart ist. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass sich beim Auftraggeber ein bestimmter Erfolg einstellt oder der Auftraggeber ein bestimmtes Leistungsziel erreicht; dies hängt auch vom Einsatz und Willen des Auftraggebers ab, auf den der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer berücksichtigt nach Absprache und, sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
3.5 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkungen auf seine Leistungserbringung haben können.
3.6 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er etwaigen Weisungen im Hinblick auf Art, Ort und Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird die Tätigkeitstage und die Zeiteinteilung so festlegen, dass eine optimale Effizienz bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes erzielt wird. Die Leistungserbringung erfolgt in Abstimmung und Koordination mit dem Auftraggeber.
4. Personal des Auftragnehmers
4.1 Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der eingesetzten Personen frei und für deren sorgfältige Auswahl, hinreichende Qualifikation und regelmäßige Überwachung verantwortlich. Sofern eingesetzte Personen dem Auftraggeber namentlich benannt werden, entspricht dies dem jeweils aktuellen Planungsstand; ein Anspruch auf Einsatz einer bestimmten Person besteht nicht. Der Auftragnehmer bemüht sich vorbehaltlich eines rechtzeitig angekündigten Austauschs um einen kontinuierlichen Einsatz der genannten Personen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer im Falle fehlender Qualifikation oder sonstiger unzumutbarer Gründe unverzüglich in Schrift- oder Textform. Gegenüber den eingesetzten Personen ist allein der Auftragnehmer weisungsbefugt, auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers. Beide Parteien treffen geeignete Maßnahmen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
5. Subunternehmer des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung der Leistungen verbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten.
6. Vertragsschluss und Vertragssprache
6.1 Der Auftraggeber kann per Telefon, E-Mail oder über das Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots richten.
6.2 Der Auftraggeber erhält auf seine Anfrage hin ein verbindliches Angebot über die ausgewählten Leistungen in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail).
6.3 Dieses Angebot kann der Auftraggeber durch Annahmeerklärung per E-Mail oder durch Zahlung des angebotenen Entgelts innerhalb der im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist ab Zugang annehmen. Der Tag des Angebotszugangs wird nicht mitgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Annahmefrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Sitz des Auftraggebers, tritt der nächste Werktag an seine Stelle. Der Auftragnehmer weist im Angebot darauf hin, dass der Auftraggeber nach fruchtlosem Fristablauf nicht mehr an das Angebot gebunden ist.
6.4 Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
6.5 Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer durch angemessene Mitwirkungsleistungen und erbringt insbesondere:
- Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten;
- Zutritt zu Räumlichkeiten und Zugang zu Mitarbeitern zu üblichen Geschäftszeiten, sofern eine Vor-Ort-Beratung vereinbart ist;
- Bereitstellung erforderlicher Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen;
- Zugang zu IT-Systemen;
- Benennung von Ansprechpartnern;
soweit diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.
7.2 Soweit der Auftraggeber Informationen und Daten überlässt, versichert er, zur Übergabe und Verwendung berechtigt zu sein. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, überlassene Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht auf Eignung für den verfolgten Zweck. Der Auftraggeber sichert zu, Inhaber sämtlicher erforderlicher Rechte (Urheber-, Marken-, Patent-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstiger Schutzrechte) zu sein und sie im erforderlichen Umfang auf den Auftragnehmer übertragen zu können. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einer Rechtsverletzung geltend gemacht werden, einschließlich angemessener Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung (Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe). Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle für Prüfung und Verteidigung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
7.3 Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet und nicht bereits vertraglich konkretisiert sind, fordert der Auftragnehmer sie mit angemessener Vorlaufzeit in Textform an. Auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen weist der Auftragnehmer unverzüglich in Schrift- oder Textform hin.
7.4 Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Mitwirkungsleistungen unentgeltlich zu erbringen.
7.5 Die vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen echte Verpflichtungen dar. Erbringt der Auftraggeber sie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart, und wirkt sich dies auf die Leistungserbringung aus, ist der Auftragnehmer von den betroffenen Leistungen befreit; die Leistungsfristen verschieben sich angemessen. Nachgewiesene Mehraufwände werden gesondert nach den vereinbarten Konditionen vergütet.
7.6 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen; sie müssen projektbezogene Entscheidungen selbst treffen oder zeitnah herbeiführen können. Der Auftraggeber stellt zudem die Mitarbeiter mit den zur Projektverwirklichung notwendigen Kenntnissen bereit.
8. Loyalitätspflichten
8.1 Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig werden; einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf es nicht. Dies gilt auch für eine Tätigkeit für Wettbewerber des Auftraggebers.
9. Vergütung und Zahlungsbedingungen
9.1 Die Leistungen werden nach Aufwand vergütet, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt (z. B. Festpreis/Pauschale; für Werkleistungen gilt Ziffer 17.5). Die Vergütung versteht sich in EURO als Nettopreis zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.2 Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, insbesondere Arbeitsleistung und Einräumung der Rechte gem. Ziffer 10, abgegolten.
9.3 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Erstattung erforderlicher und nachgewiesener Auslagen einschließlich Unterbringungs- und Reisekosten. Reise-, Unterbringungs- und sonstige nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Kosten sind nur zu erstatten, soweit der Auftraggeber zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
9.4 Leistungen und Aufwendungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt; die entsprechenden Nachweise sind beizufügen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten und Aufwendungen sind nicht zu erstatten. Für Werkleistungen gilt die abweichende Fälligkeit nach Ziffer 17.5.
9.5 Vergütung und Aufwendungsersatz sind 14 Tage netto ohne Skontoabzug nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung nebst Aufstellung gem. Ziffer 9.4 fällig. Maßgeblich ist der Eingang auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers.
9.6 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten und Zinsen, dann auf die älteste Forderung angerechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mahnkosten pauschal in Höhe von 5,00 EUR geltend zu machen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis keiner bzw. geringerer Kosten vorbehalten.
9.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
9.8 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung erfordert eine schriftliche Anzeige.
9.9 Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z. B. durch Insolvenzantrag), dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt berechtigt (§ 321 BGB).
10. Rechteeinräumung
10.1 „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe.
10.2 Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Dies umfasst die Nutzung durch Dritte für den Auftraggeber (z. B. andere Dienstleister). Für Werkleistungen gilt ergänzend Ziffer 17.8.
10.3 Das Nutzungsrecht nach Ziffer 10.2 umfasst auch das Recht, die Arbeitsergebnisse für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu nutzen.
11. Haftung für Schäden
11.1 Der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften uneingeschränkt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei Garantieversprechen, soweit vereinbart;
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
11.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
11.3 Die Haftung nach Ziffer 11.2 ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 500.000 EUR je Schadensfall.
11.4 Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
12. Vertragslaufzeit und Kündigung
12.1 Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist werden individuell vereinbart und im Angebot angegeben.
12.2 Das Recht jeder Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der Auftragnehmer ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in der Regel voraus, dass der andere Teil zuvor abgemahnt und zur Abhilfe in angemessener Frist aufgefordert wurde.
12.3 Kündigungen bedürfen der Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail).
12.4 Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber nur, soweit die Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
12.5 Der Auftragnehmer hat überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen; ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen sind Unterlagen/Daten mit gesetzlicher Aufbewahrungspflicht, bis zum Ablauf der Frist. Auf Wunsch bestätigt der Auftragnehmer die Löschung schriftlich.
13. Geheimhaltung und Datenschutz
13.1 Die Parteien behandeln sämtliche im Rahmen des Vertrags zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen vertraulich und legen sie nicht gegenüber Dritten offen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche oder bestands-/rechtskräftige behördliche/gerichtliche Offenlegungspflicht. Die Geheimhaltung gilt auch für Angestellte, (freie) Mitarbeiter und Dritte, denen vertrauliche Informationen weitergegeben werden.
13.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelte oder offenbarte Erfahrungswissen (Ideen, Konzepte, Methoden, Know-how), das im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht bei drohender Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Geheimhaltungspflicht bleibt unberührt.
13.3 Die Parteien halten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze ein.
13.4 Sofern und soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO.
14. Höhere Gewalt
14.1 Der Auftragnehmer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (alle unvorhersehbaren und unvermeidbaren bzw. außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegenden Ereignisse). In solchen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung je nach Umfang und Dauer zu unterbrechen und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche entstehen. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
15. Änderungsvorbehalt der AGB
15.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB zu ändern,
- soweit der Auftragnehmer aufgrund einer Änderung der Rechtslage hierzu verpflichtet ist;
- soweit er einem gegen ihn gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;
- soweit er zusätzliche, gänzlich neue Leistungen oder Leistungselemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung bedürfen, es sei denn, das bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;
- wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Auftraggeber ist; oder
- wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Auftraggeber.
15.2 Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber über Änderungen rechtzeitig in Textform. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als angenommen; auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Frist wird in der Benachrichtigung hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB fort. Das Kündigungsrecht der Parteien bleibt unberührt.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag durch den Auftraggeber, insbesondere etwaiger Mängelansprüche, ist ausgeschlossen.
16.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB, Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Münster). Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
16.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
17. Ergänzende Bestimmungen für Werkleistungen
17.1 Geltung und Vorrang. Diese Ziffer 17 gilt zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen immer dann, wenn der Auftragnehmer nach dem jeweiligen Angebot ein konkret bestimmtes Arbeitsergebnis als Erfolg schuldet (Werkleistung i. S. d. §§ 631 ff. BGB). Ob eine Werkleistung vorliegt, ergibt sich aus der Bezeichnung im Angebot; maßgeblich ist im Zweifel der tatsächlich vereinbarte Leistungsinhalt. Im Umfang ihres Anwendungsbereichs gehen die Regelungen dieser Ziffer 17 entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGB vor, insbesondere Ziffer 2.3 sowie den Regelungen zu Fälligkeit und Abrechnung in Ziffer 9. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen unverändert fort.
17.2 Leistungsgegenstand und Spezifikation. Gegenstand der Werkleistung ist das im Angebot bzw. in einer zugehörigen Leistungsbeschreibung/Spezifikation („Pflichtenheft“) definierte Arbeitsergebnis („Werk“). Inhalt, Umfang und Abnahmekriterien ergeben sich abschließend aus dieser Spezifikation. Nicht darin enthaltene Leistungen schuldet der Auftragnehmer nicht; ihre Erbringung bedarf einer Vereinbarung nach Ziffer 17.3.
17.3 Änderungen (Change Requests). Wünscht der Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen des Werks, teilt er dies in Textform mit. Der Auftragnehmer prüft die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsumfang und unterbreitet ein Änderungsangebot. Die Änderung wird erst mit beiderseitiger Vereinbarung in Textform verbindlich; bis dahin werden die Arbeiten auf Grundlage der bisherigen Spezifikation fortgeführt. Angemessene Aufwände für Prüfung und Erstellung des Änderungsangebots kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Konditionen berechnen, sofern dies zuvor angekündigt wurde.
17.4 Abnahme. Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer das Werk zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber prüft das Werk anhand der Spezifikation und erklärt die Abnahme innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Bereitstellung in Textform. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; wesentliche Mängel sind unter Angabe der Abweichung von der Spezifikation in Textform zu rügen. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es produktiv nutzt oder wenn er innerhalb der vorgenannten Frist weder die Abnahme erklärt noch wesentliche Mängel in Textform rügt; auf diese Wirkung weist der Auftragnehmer bei Bereitstellung hin. In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert zur (Teil-)Abnahme bereitgestellt werden; über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden.
17.5 Vergütung, Fälligkeit und Abschlagszahlungen. Die Vergütung für Werkleistungen wird im Angebot als Festpreis oder auf Basis einer verbindlichen Aufwandsschätzung vereinbart (netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Sie wird — vorbehaltlich vereinbarter Abschlagszahlungen — mit der Abnahme des Werks fällig; Ziffer 9.5 (Zahlungsziel 14 Tage netto ab Zugang einer prüffähigen Rechnung) gilt entsprechend, wobei die Rechnungstellung die Abnahme voraussetzt. Für abgrenzbare, abgenommene Teilleistungen oder erreichte Meilensteine kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten Leistung verlangen (§ 632a BGB).
17.6 Mängelansprüche. Bei Mängeln des Werks hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert der Auftragnehmer sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder — bei nicht nur unerheblichen Mängeln — vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 11. Offensichtliche Mängel sind nach Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen, in Textform zu rügen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten.
17.7 Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, arglistig verschwiegener Mängel, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (vgl. Ziffer 11.1); insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
17.8 Nutzungsrechte am Werk. Die Einräumung der Nutzungsrechte am Werk richtet sich nach Ziffer 10 mit der Maßgabe, dass die Rechte mit vollständiger Zahlung der auf das Werk entfallenden Vergütung, frühestens jedoch mit dessen Abnahme, übergehen. Bis dahin ist eine Nutzung dem Auftraggeber nur zu Prüf- und Abnahmezwecken gestattet.
17.9 Gefahrübergang. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.